Prüfungscoaching mit Andreas Laaß
 

Anfechtung einer Prüfungsentscheidung

Sie haben die schrifliche oder mündliche Prüfung leider nicht bestanden (unter Downloads finden Sie eine Tabelle zur Berechnung einer evtl. notwendigen Verbesserung), zweifeln aber am Urteil der Prüfungskommission? In diesem Fall gibt es grundsätzlich 2 Wege um den Versuch zu starten zu Ihrem Recht zu kommen:


1. Überdenkung


Nach § 29 der Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt, dass die Prüfer verpflichtet sind, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist.


2. Anfechtungsklage


Weiterhin kann vor dem Finanzgericht gegen die ablehende Entscheidung des Prüfungsausschusse eine Anfechtungsklage vor dem jeweils zuständigen Finanzgericht eingereicht werden.


Haben Sie hierzu Fragen? Oder möchten Sie sogar ein oder sogar beide Verfahren betreiben? Auch hier habe ich bereits an diversen Verfahren mitgewirkt bzw. diese betrieben, so dass Sie mich gern kontaktieren können.